AGB - Werkleistung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkleistungen der Firma W. Möller Baumaschinen & NFZ GmbH
- Allgemeines
Für die von uns aufgrund vertraglicher Vereinbarung vorgenommenen Werkleistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten insbesondere für Erweiterungs-, Zusatz- oder Ergänzungsaufträge des erteilten Auftrages. Anderslautende Bedingungen gelten nicht. Mit der Beauftragung der Werkleistungen wird gleichzeitig die Erlaubnis erteilt, mit dem Gerät Probefahrten und Probeeinsätze durchzuführen. - Angebote
Angebote sind freibleibend. Werden Kostenanschläge auf Veranlassung des Auftraggebers erstellt, ist diese Leistung vergütungspflichtig. - Aufträge
Für die Vereinbarung des geschlossenen Vertrages gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Umfang der jeweiligen Werkleistungen für den Vertragsgegenstand ist vom Auftraggeber festzulegen. Sofern dieses nicht möglich ist, legt W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. Soweit sich herausstellt, dass die Durchführung der Werkleistungen unwirtschaftlich ist, wird W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchzuführen und kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, im übrigen Anspruch auf den weitergehenden Werklohn unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Ist die Instandsetzung W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH unmöglich, hat Auftraggeber nur dann eine Zahlungspflicht des Werklohns, wenn er die Unmöglichkeit allein oder überwiegend zu vertreten hat. Gleiches gilt bei Annahmeverzug des Auftraggebers. - Preise und Zahlungen
Wenn keine ausdrücklich anders lautenden Preise vereinbart sind, berechnet W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH für die zu erbringenden Werkleistungen die jeweiligen Listenpreise zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gelten. Wird die Werkleistung auf Wunsch des Auftraggebers an einem anderen Ort als den Sitz von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH erbracht, so sind jeweils zusätzlich Fahrtkosten als auch der Zeitaufwand für den Monteur zusätzlich zu bezahlen. Sind Teile zu besorgen, sind auch die jeweiligen Kosten für Porto, Fracht und Verpackung zusätzlich zu bezahlen.
Scheck / Wechselzahlung ist nur zulässig bei vorheriger Vereinbarung. Die Entgegennahme erfolgt erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers hat W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH Anspruch auf gesetzliche Zinsen. Der Verzug tritt automatisch ein, unabhängig von einer Mahnung, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung Zahlung leistet.
Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. - Abnahme
Die Fertigstellung der Reparatur ist dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als Benachrichtigung der Fertigstellung.
Bei Abnahmeverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, Pfand / Lagerkosten zu bezahlen, auch die Kosten der Einlagerung an einem dritten Ort, unbeschadet des Rechtes auf weitergehende Schadensersatzansprüche der Firma W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH. - Pfandrecht - Verwertung
W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH steht ein gesetzliches Pfandrecht an den Gegenständen des Auftraggebers zu, an den W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH Werkleistungen mit Wissen und Wollen des Auftraggebers durchgeführt hat. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle Forderungen von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH, auch auf solche, die aus früheren Werkleistungen oder Lieferungen bestehen.
Kommt Auftraggeber mit Zahlung des Werklohns für einen längeren Zeitraum als zwei Monate in Verzug, so steht W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartezeit von vier Wochen, den Gegenstand freihändig bestmöglichst zu verwerten. Ein etwaiger Verwertungserlös steht dem Auftraggeber zu. W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH ist jedoch berechtigt, neben ihrer Hauptforderung und den aufgelaufenen Zinsen auch die durch W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH die Verwertung verursachten Kosten in Abzug zu bringen und zu verrechnen. - Gefahrtragung
Wird der Reparaturgegenstand auf Veranlassung von Auftraggeber durch W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH transportiert, trägt die Transportgefahr Auftraggeber. - Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Abnahme. - Altteile
W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH ist berechtigt, die ausgebauten Altteile entschädigungslos zu verwerten, wenn nicht Auftraggeber ausdrücklich auf Rückgabe bei Vertragsabschluss besteht. - Haftung
Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, wenn W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH beruhen. Die Pflichtverletzung von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. - Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl
Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort der Hauptsitz von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH vereinbart. (Ahaus). Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand das für den Sitz von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH (Ahaus) örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. - Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehend genannten Bedingungen unwirksam sein, soll dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren, insbesondere auch nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt.
Stand: 10/2007