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AGB - Verkauf

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma W.Möller Baumaschinen und Nutzfahrzeuge GmbH

  1. Allgemeines
    Für die von uns aufgrund vertraglicher Vereinbarung vorgenommenen Lieferungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten insbesondere für Erweiterungs-, Zusatz- und Ergänzungsaufträge des erteilten Auftrages. Anderslautende Bedingungen gelten nicht.
  2. Angebote
    Angebote von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH sind freibleibend.
    Der Kunde ist an seine Bestellung 6 Wochen gebunden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt.
    Kunde hat Ausführungsänderungen der gekauften Ware hinzunehmen, wenn der Hersteller zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen hat, es sei denn, dass das Gerät für den beabsichtigten Verwendungszweck des Kunden dann ungeeignet ist. In diesem Fall ist er berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegenüber der W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH werden ausgeschlossen.
  3. Preise und Zahlungen
    Alle Preise verstehen sich für Lieferungen und Leistungen ab Sitz W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH. Den vereinbarten Preisen ist jeweils die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzusetzen. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Sitz von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH versandt, sind die jeweiligen Kosten für Porto, Fracht, Verpackung etc. zusätzlich vom Kunden zu bezahlen.
    Scheck/Wechselzahlungen sind nur zulässig bei vorheriger Vereinbarung. Die Entgegennahme erfolgt durch W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt.
    Bei Zahlungsverzug des Kunden hat W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH Anspruch auf gesetzliche Zinsen. Der Verzug tritt automatisch ein, unabhängig von einer Mahnung, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung Zahlung leistet.
    Aufrechnungen gegenüber der Kaufpreisforderung sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht darüber hinaus dem Kunden nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Lieferfristen
    Im Vertrag genannte Lieferfristen sind nur ungefähre Fristen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als Fix-Lieferfristen vereinbart.
    Teillieferungen sind zulässig.
    Bei Lieferverzug von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH hat der Kunde, unbeschadet des Rechts, Rücktritt vom Vertrag zu erklären, ein Anspruch auf Verzögerungsschaden oder Schadensersatz statt der Leistung nur in Höhe von 5 % des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftragsvolumens, es sei denn, der Verzug beruht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH.
  5. Gefahrübergang
    Die Transportgefahr trägt der Kunde, wenn der Kaufgegenstand an einen anderen Ort als dem Sitz von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH versandt werden soll.
  6. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt Eigentum von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, die die W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH gegen den Kunden aus Geschäftsverbindungen hat.
    Der Kunde erklärt sich, wenn er den Vertragsgegenstand weiter bearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH erfolgt. Dieser erwirbt Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.
    Kunde ist zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes bis zur vollständigen Bezahlung, nur mit schriftlicher Zustimmung von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH berechtigt. Im Falle der Weiterveräußerung tritt Kunde die ihm gegenüber seinem Kunden zustehende Forderung schon jetzt an W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde berechtigt, so lange er nicht gegenüber W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies der Fall ist, ist W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist Kunde verpflichtet, W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH alle Informationen, Dokumentationen und sonstige Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welchen Kunden W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehaltes zustehen, damit W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH in der Lage ist, diese Ansprüche gegenüber dem Drittkunden unmittelbar geltend zu machen.
    Bei Verbindung und Vermischungen des Kaufgegenstandes entsteht Miteigentum von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit Letzteres der Fall ist, erklärt sich Kunde schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH bezogen auf die Hauptsache zu vereinbaren. Die Sicherungsübereignung sowie die Sicherungsabtretung gelten jeweils in Höhe der Forderung von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH gegenüber Kunde. Wird der unter Vorbehalt vereinbarte Kaufgegenstand zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Übersteigen die von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20%, so ist W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die überschießenden Sicherheiten freizugeben.
  7. Gewährleistungsfrist
    Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr bei Neumaschinen und Neufahrzeugen. Der Verkauf von gebrauchten Nutzgütern erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelrüge.
    Die Anzeigepflicht nicht offensichtlicher Mängel beträgt 1 Jahr. Im übrigen gilt bei offensichtlichen Mängel die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377, 378 HGB.
  8. Haftung
    Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern hier nichts anderes geregelt ist. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit, wenn W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH beruhen. Die Pflichtverletzung von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  9. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl
    Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort der Sitz von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH vereinbart.
    Soweit gesetzlich zulässig, wird als Gerichtsstand das für den Sitz von W.Möller Baumaschinen und NFZ GmbH örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  10. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der vorstehend genannten Bestimmungen unwirksam sein, soll dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren, insbesondere auch nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt.

Stand: 10/2007


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